Ärztliches Rezept

Ergotherapie-Rezept - Ärztliche Verordnung - Heilmittelverordnung

Eine ergotherapeutische Behandlung darf nur nach Vorlage einer ärztlichen Verordnung (Rezept) stattfinden. Liegt ein solches vor, wird hierüber auch die Beratung und Befunderhebung/ Testung abgerechnet. Liegt kein Rezept vor, kann dennoch eine Beratung und Befunderhebung/Testung stattfinden- dies ist dann eine Selbstzahlleistung. 

Je nach Krankheitsbild und Ziel kann zwischen folgenden ergotherapeutischen Maßnahmen gewählt werden:

  • Sensomotorisch-perzeptive Behandlung
  • Motorisch-funktionelle Behandlung
  • Hirnleistungstraining
  • Psychisch-funktionelle Behandlung
  • Thermische Anwendung
  • ergänzend ggf. als Hausbesuch (auch Heimbesuch)

Zusätzlich kann bei Bedarf eine Beratung zur Integration ins häusliche und/oder soziale Umfeld durchgeführt werden. Hierfür sollte auf dem Rezept als Leitsymptomatik eine “Alltagseinschränkung” vermerkt sein.

Zuzahlungen (Eigenanteil)

Gesetzlich Versicherte ab dem 18. Lebensjahr sind verpflichtet, einen Eigenanteil an die Krankenkassen abzuführen (10,- Euro pro Verordnung plus 10 % der Behandlungskosten). Dieser Betrag wird von den Heilmittelerbringern (meiner Praxis) eingezogen und ohne Abzug an die Krankenkasse weitergeleitet.

In folgenden Fällen kann man sich von den Zuzahlungen befreien lassen (Nachweis über einen sogenannten “Befreiungsausweis”):

  • Die Höhe der Zuzahlungen im Kalenderjahr wird 2 % des Jahreseinkommens überschreiten.
  • Chronikerregelung: Für chronisch Kranke (Definition: Ein nachgewiesener Arztbesuch pro Quartal aufgrund derselben Krankheit plus entweder: Pflegestufe 2-3 oder Grad der Behinderung mind. 60 % oder Minderung der Erwerbstätigkeit mind. 60 % oder kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich) gilt eine Zuzahlungspflicht von max. 1 % des Jahreseinkommens.

Bitte informiere dich bei deiner Krankenkasse über die genauen Bedingungen. Für den Einzug der Zuzahlung gilt stets die Vorlage des Befreiungsbescheides.

Folgende Personengruppen sind von der Zuzahlungsregelung grundsätzlich nicht betroffen:

  • Privatpatienten
  • Versicherte der freien Heilfürsorge
  • Unfallverletzte (BG, Gemeindeunfallversicherung)
  • Postbeamtenkasse A
  • Versicherte der freien Arzt- und Medizinkasse (Hessen)
  • Klienten mit Befreungsbescheinigung der Krankenkasse (s. oben).

Krankheitskosten über die Steuererklärung absetzen

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) empfiehlt allen Steuerpflichtigen, alle Krankheitskosten (Zuzahlungen zu Heilmitteln, Arzneimitteln, Praxisgebühren, stationären Krankenhausbehandlungen, Rehabilitation und Aufwendungen für Zahnersatz) bei der Steuererklärung mit anzugeben- unabhängig davon ob sie offensichtlich unter dem Betrag der zumutbaren Belastung liegen oder nicht.

Sofern das Finanzamt die Krankheitskosten nicht oder nur teilweise abzieht, sollte Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragt werden (mit Hinweis auf das Klageverfahren Az. 4 K 1970/10 beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz). (Quelle: www.up-aktuell.de/news; Abruf 29.07.2011)

Das Wichtigste in Kürze

  • Ergotherapie darf sowohl von Fachärzten wie auch von Hausärzten und Allgemeinmedizinern verordnet werden.
  • Ergotherapie wird dann verordnet, wenn es krankheitsbedingt zu Einschränkungen in den Bereichen Selbstversorgung (Aktivitäten des täglichen Lebens), Produktivität (Beschäftigung, Kindergarten, Schule, Beruf) und/oder Freizeit kommt
  • Die Rezepte bei gesetzlich Versicherten sind max. 14 Tage ab Ausstellungsdatum gültig (bei Privatversicherten gibt es keine Einschränkung)
  • Die Verordnungsmenge im Regelfall (gesetzlich Versicherte) richtet sich nach der entsprechenden Indikationsgruppe. Indikationsgruppen sowie Zuordnungen bestimmter Diagnosen zu einer ergotherapeutischen Maßnahme finden Sie unter folgendem Link: Heilmittelkatalog/Ergotherapie. Nach Ausschöpfung des Regelfalls sehen die gesetzlichen Krankenkassen eine Therapiepause von 3 Monaten vor, bevor wieder mit einer erneuten Erstverordnung ein neuer Regelfall (aufgrund derselben Diagnose) begonnen werden darf.
  • Auch nach dem Regelfall ist eine weitere Verordnung ohne 3-monatiger Pause möglich, sofern medizinisch indiziert: Dies ist auf dem Rezept durch ein Kreuz bei “Verordnung außerhalb des Regelfalls” sowie einer kurzen Begründung am Rezeptende kenntlich zu machen. Manche Krankenkassen erwarten vor der Fortführung der Therapie als “Ausnahme vom Regelfall”, dass das Rezept dort zur Genehmigung vorgelegt wird. Die Therapie kann trotzdem fortgeführt werden, bis ggf. ein Ablehnungsbescheid der Kasse angekommen ist. Viele Krankenkassen haben jedoch auf dieses komplizierte Verfahren bereits verzichtet. 

Privatversicherte

Bei Privatversicherten orientieren uns an der Gebührenverordnung für Therapeuten (GebüTh). Demnach wird je nach Qualifikation des Therapeuten und des Servicegrades ein bestimmter Faktor angesetzt.


Privatversicherte erhalten zu Beginn der Behandlung eine Honorarvereinbarung. Nach Rezeptabschluss wird der vereinbarte Betrag privat in Rechnung gestellt.

Die Rechnung kann bei der privaten Krankenversicherung zur Erstattung eingereicht werden- die Höhe der Erstattattung variiert je nach Art des Vertrages- bitte bei der für dich zuständigen Kasse erfragen.

Sollte deine Kasse entgegen den Bestimmungen im Vertrag Probleme bei der Erstattung machen, so spreche mich bitte an, damit ich dich ggf. bei einem Einspruch mit z.B. Mustertexten unterstützen kann.


Informationen zur Preisgestaltung bei Privatpatienten findest du auch unter diesem Link: www.privatpreise.de


In letzter Zeit versuchen einige private Krankenkassen, die Erstattungsbeiträge zu kürzen- dies oft widerrechtlich mit Begründungen, die nach verschiedenen Gerichtsurteilen nicht haltbar sind.

Ich möchte dich bitten, in so einem Fall schriftlich Einspruch einzulegen und auf dein gutes Recht zu bestehen.

Sollte es dennoch Probleme geben kannst du dich zunächst an einen Ombudsmann wenden, der als Schlichter kostenlos zwischen dir und der PKV vermitteln soll. Weitere Informationen zu dieser Möglichkeit finden du hier: http://www.pkv-ombudsmann.de/aufgaben-und-zweck/